Eigentlich ist es ganz einfach: Wer E-Newsletter an seine (potenzielle) Kundschaft versenden will, muss dafür die Erlaubnis des Empfängers haben. Und selbstverständlich muss diese Einwilligung auch nachweisbar sein. Das sogenannte Double Opt-in Verfahren hat sich für diesen Nachweis bestens bewährt. Doch was geschieht mit E-Mail-Adressen, für die keine Einwilligung vorliegt?
Viele Unternehmen sind in der Vergangenheit ziemlich sorglos mit den Mailadressen Ihrer Kundinnen und Interessenten umgegangen. Lange herrschte etwa die Meinung vor, dass ein einfaches Opt-in oder gar ein Opt-out (s. Box) für die Newsletter-Anmeldung genügt. Oft wurden auch Offline gewonnene Daten verwendet, z.B. von Messen oder Wettbewerben. Doch spätestens seit Inkrafttreten der DSGVO in der EU im Jahr 2018 gilt das zweistufige Double Opt-in als Standard und das Consent-Management wird immer wichtiger – auch in der Schweiz.
Im Adressbestand vieler Firmen gibt es heute jedoch eine «Grauzone» mit Tausenden von Adressen, für die keine explizite Einwilligung für das Versenden von E-Newslettern nachgewiesen werden kann. Soll man diese einfach weiterverwenden und dabei eine Busse oder Abmahnung riskieren? Oder müssen diese oft mit grossem Aufwand gewonnen Adressen nun sogar gelöscht werden?
Weder noch! Dank einem ausgeklügelten, automatisierten Prozess kann für einen grossen Teil dieser wertvollen Adressen die Einwilligung nachträglich eingeholt und dadurch der E-Newsletter-Versand rechtssicher gemacht werden. Idealerweise geschieht dies, bevor der Bundesrat das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz in Kraft setzt (1. September 2023). Denn bei Verstössen gegen das neue Gesetz drohen happige Bussen bis CHF 250 000 für die verantwortliche(n) Person(en)!
Möchten auch Sie Ihren Adressbestand bereinigen und Gewissheit erlangen, dass Ihr E-Newsletter-Versand zukünftig gesetzeskonform ist? Dann füllen Sie jetzt das Formular aus und laden Sie unser Factsheet mit Informationen zum «repermission»-Prozess herunter.